ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN LBW KOMMERZ Prack GmbH
Mit Unterfertigung dieser Bedingungen anerkennt der Auftraggeber, dass alle Instandsetzungsarbeiten nur zu den
nachstehenden Bedingungen ausgeführt werden. Der durch den Vorweis der Wagenpapiere ausgewiesene Überbringer
des Kraftfahrzeuges gilt als Bevollmächtigter des KFZ-Halters. Die Entgegennahme und Weitergabe mündlicher,
telefonischer und schriftlicher Aufträge geht auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers. Der Instandsetzungsauftrag umfasst
die Ermächtigung, mit Kraftfahrzeugen durchzuführende Arbeiten an Spezialwerkstätten als Subauftragnehmer zu vergeben.
Bei Überstellungsfahrten ist vom Auftragnehmer ein amtliches Probefahrten- oder Überstellungskennzeichen zu benützen.
Kostenvoranschläge werden nur auf Grund eines besonderen Auftrages ausgearbeitet, weder die diesbezügliche
Auftragserteilung noch die Ausarbeitung verpflichten, einen Instandsetzungsvertrag abzuschließen.
Die Berechnung des Materials erfolgt zu den am Tage der Lieferung gültigen Listenpreisen. Die Berechnung von Tauschpreisen
setzt voraus, dass der getauschte Teil keine ungewöhnlichen Schäden aufweist und noch aufbereitungsfähig ist. Bei vom
Auftraggeber ausdrücklich als dringend bezeichneten Aufträgen können erforderliche Überstunden und die durch die
Beschleunigung der Materialbeschaffung entstehenden Mehrkosten verrechnet werden.
Die Bezahlung von Instandsetzungsarbeiten und Waren hat bei Übergabe bzw. innerhalb zwei Wochen nach der Fertigstellung
und Bekanntgabe der Kosten, jedoch nicht vor einem allfällig vereinbarten Liefertermin in bar zu erfolgen. Der Auftragnehmer
kann bei Nichteinhaltung des Zahlungsziels Verzugszinsen verrechnen. Die Verzugszinsen betragen 6 % über dem Diskontsatz
der Österreichischen Nationalbank, sofern nicht höhere Kreditbeschaffungskosten gegeben sind.
Der Auftragnehmer kann Vorauszahlungen auf die Reparaturkosten verlangen. Leistet der Auftrag-geber die vereinbarten
Vorauszahlungen nicht, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zur Gänze oder zum Teil zurückzutreten. Mahnkosten
und Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftrag-gebers. Die Zurückhaltung von Zahlungen ist ebenso wie die Aufrechnung
von Forderungen des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer zahlungsunfähig geworden ist oder die Gegenforderung in
rechtlichem Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Auftraggebers steht, gerichtlich festgestellt oder vom
Auftragnehmer anerkannt worden ist.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen vereinbarten Liefertermin einzuhalten. Erhöht sich der Arbeitsumfang gegenüber dem
ursprünglichen Auftrag, so tritt eine entsprechende Verschiebung des Liefertermins ein. Der Auftraggeber kann an den
Auftragnehmer keine Schadenersatzansprüche (Stehzeiten) stellen.
Die Übergabe des Reparatur- oder Liefergegenstandes erfolgt grundsätzlich im Betrieb des Auftrag-nehmers. Die Zustellung
des Reparatur- oder Liefergegenstandes erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, worüber ein gesonderter
Auftrag zu erteilen ist.
Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er nicht innerhalb einer Woche, nachdem ihm die Fertigstellung
bzw. die Versandbereitschaft des Reparatur- oder Liefergegenstandes und die Kosten nachweisbar gemeldet wurden, diesen
gegen Begleichung der Kosten abholt.
Ist der Auftraggeber in Verzug, kann der Auftragnehmer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kauf-mannes den
Reparaturgegenstand auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers entweder selbst oder anderweitig ein- oder abstellen.
Ersetzte Altteile gehen, wenn nicht anders bei Auftragserteilung verlangt, entschädigungslos in das Eigentum des
Auftragnehmers über und sind – sofern es sich nicht um Tauschteile handelt – zu vernichten.
Alle gelieferten und anmontierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Auftragnehmers.
Der Auftragnehmer hat wegen aller seiner Forderungen aus dem gegenständlichen und früheren Instandsetzungsaufträgen und
aus einschlägigen Materiallieferungen, einschließlich des gemachten Aufwandes und verursachten Schadens, ein
Zurückbehaltungsrecht an dem diesbezüglichen Reparaturgegenstandes gelten nur unter der Bedingung, dass sie erst nach
vollständiger Bezahlung obgenannter Forderungen auszuführen sind. Ein allfällig zur Anwendung kommendes kaufmännisches
Zurückbehaltungsrecht oder eine im Gesetz weiters begründete Zurückbehaltung wird hiedurch nicht berührt.
Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen, die über ausdrücklichen Auftrag durchgeführt werden, ist unter Umständen mit einer
sehr beschränkten Haltbarkeit zu rechnen. Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende
Lebensdauer.
Vom Auftraggeber beigestellte Materialien sind nicht Gegenstand der Gewährleistung.
Der Auftragnehmer leistet Gewähr für die durchgeführten Instandsetzungsarbeiten und die eingebauten Teile für die Dauer von
6 Monaten ab dem Tage der Übergabe. Die Gewährleistung erfolgt durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel
der Instandsetzung in angemessener Frist. Ist eine Behebung nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten
verbunden, so ist ein angemessener Ersatz zu leisten. Zur Ausführung der Leistungen im Rahmen der Gewährleistung hat der
Auftraggeber den Reparaturgegenstand dem Auftragnehmer in dessen Betrieb auf eigene Kosten und Gefahr zu überstellen. Ist
eine Überstellung unzumutbar, ist der Auftragnehmer zu verständigen. Der Auftragnehmer kann für die Durchführung der
Arbeiten im Rahmen der Gewährleistung bei einem anderen Betrieb, zu dem die Überstellung durch den Auftraggeber zumutbar
ist, fordern. Jedoch übernimmt der Auftraggeber weder die Kosten noch die Gefahr der Überstellung.
Ansprüche aus der Gewährleistung erlöschen, wenn
a.) offene Mängel nicht sofort bei Übernahme des Vertragsgegenstandes gerügt,
b.) die vom Mangel betroffenen Teile von dritter Hand oder vom Auftraggeber selbst verändert
oder instandgesetzt wurde.
Der Auftragnehmer haftet für alle verschuldeten Schäden, die am Reparaturgegenstand entstanden sind, und zwar bis zur Höhe
des Wertes des Reparaturgegenstandes.
Haftung bei Verlust oder Beschädigung des Reparaturgegenstandes
Der Auftragnehmer haftet weder bei Verlust noch bei Beschädigung des Reparaturgegenstandes bzw. des Fahrzeuges auf
welchen der Reparaturgegenstand montiert ist.
Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlung ist Wien. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit dem
Auftrag und dessen Durchführung entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist Wien. Die Anwendung des österreichischen Rechts
wird vereinbart.